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Grundsteuer ab 2025

Informationen zur neuen Grundsteuer ab 2025

 Mit dem Grundbesitzabgabenbescheid für 2025 wird erstmalig die neue Grundsteuer festgesetzt. Wir verstehen, dass es hierbei zu vielen Fragen und möglicherweise auch Einwendungen kommen kann, daher möchten wir Sie mit den folgenden Hinweisen hierzu näher informieren.

Warum wurde die Grundsteuer reformiert?
Das Bundesverfassungsgericht hatte festgestellt, dass die Bewertung des Grundbesitzes, auf der die Grundsteuer bisher noch aufbaut, völlig veraltet ist und deshalb eine Besteuerung anhand aktueller Werte ab 2025 verpflichtend vorgeschrieben.

Was geschieht mit den Einnahmen aus der Grundsteuer?
Die Grundsteuer ist eine der bedeutendsten Einnahmequellen für unsere Stadt. Sie trägt maß-geblich zur Finanzierung kommunaler Aufgaben bei. Mit der Grundsteuer werden Schulen, Kitas, Straßen und Spielplätze gebaut oder örtliche Kultur- und Sportangebote finanziert. Das, was unsere Stadt lebenswert macht, könnte ohne die Grundsteuer jedenfalls nicht finanziert werden.

Warum ändert sich die Höhe der Grundsteuer für Sie?
Die Grundsteuer soll aufgrund der neuen Berechnungsgrundlagen ab 2025 gerechter werden. Folglich ändern sich für nahezu alle Eigentümerinnen und Eigentümer die Grundsteuermessbeträge. Diese fallen zum Teil geringer, zum Teil höher aus. Dadurch verändert sich auch die Höhe der zu zahlenden Grundsteuer. Für einige wird es teurer, für andere günstiger.

Aufgrund der Veränderung des Gesamtaufkommens an Grundsteuermessbeträgen war auch der Hebesatz durch die Kreisstadt Neunkirchen entsprechend anzupassen, damit das Aufkommen an Grundsteuer insgesamt gleichbleibt (aufkommensneutral).


Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid und/oder den Grundsteuermessbescheid:

Bei der Festsetzung der Grundsteuer ist die Kreisstadt Neunkirchen an die Feststellungen im Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes gebunden! Dies bedeutet für Sie, dass diese Bescheide nur durch das zuständige Finanzamt korrigiert werden können! Innerhalb einer Einspruchsfrist von einem Monat nach Bekanntgabe dieser Bescheide können Sie beim zuständigen Finanzamt Einspruch einlegen. Bitte beachten Sie die Einhaltung der Frist zur Einlegung eines Einspruchs, da andernfalls der Einspruch als unzulässig verworfen werden muss.

Widerspruch gegen den Grundbesitzabgabenbescheid:
Innerhalb von 1 Monat nach Bekanntgabe des Grundbesitzabgabenbescheides können Sie gegen diesen Bescheid bei der Kreisstadt Neunkirchen Widerspruch erheben. Ein Wider-spruch gegen den Grundsteuerbescheid ist allerdings nur bei allgemeinen Fehlern wie z.B. Schreibfehler, Rechenfehler oder bei Zweifeln am zugrundeliegenden Hebesatz sinnvoll.

Eigentumswechsel:
Bei einer Grundstücksübertragung (z.B. durch Veräußerung oder Erbanfall) erfolgt eine soge-nannte Zurechnungsfortschreibung auf den neuen Eigentümer mit Wirkung zum 1. Januar des Jahres, das auf das Jahr des Eigentumsübergangs folgt.

Da die Finanzämter wegen der Grundsteuerreform hoch belastet sind, ist in einigen Fällen diese Zurechnungsfortschreibung noch nicht abgeschlossen. In diesen Fällen wird die Kreis-stadt Neunkirchen den Grundsteuerbescheid an den vorherigen Eigentümer adressieren. Nach erfolgter Fortschreibung wird ein korrigierter Grundsteuerbescheid erlassen. Bitte sehen Sie diesbezüglich von Anfragen zum Bearbeitungsstand ab, um den Ablauf nicht weiter zu verzögern.

Hinweis:
Andere vertragliche Vereinbarungen ändern nichts an der Steuerpflicht und können von der Kreisstadt Neunkirchen nicht berücksichtigt werden!


Ihre Fragen:

Aufgrund des zu erwartenden hohen Aufkommens an Anfragen werden die Telefonleitungen des Finanzamtes als auch der Stadtverwaltung voraussichtlich überlastet sein. Wir empfehlen Ihnen, Ihre Anliegen schriftlich zu senden, da diese zielgerichteter und effizienter bearbeitet werden können.

Fragen zur Bewertung der Grundstücke (Grundsteuerwert):
Telefonisch über die Hotline des Finanzamtes St. Wendel Tel. (0681) 501 6288 oder per Post an das Finanzamt St. Wendel, Marienstraße 27 in 66606 St. Wendel oder schriftlich über ELSTER.

Wir möchten Sie darüber informieren, dass die Funktion „Sonstige Nachricht“ über ELSTER (www.elster.de) Ihnen eine Möglichkeit bietet, schnell und effizient mit dem Finanzamt zu kommunizieren. So können Nachrichten und Anhänge sicher an das Finanzamt übermittelt werden. Zudem werden diese Nachrichten elektronisch erfasst. Über den erfolgreichen Eingang erhält der Absender eine elektronische Bestätigung.

Fragen zum Hebesatz oder zur Höhe der Grundsteuerzahllast:
Kreisstadt Neunkirchen, Abteilung für Steuern, Oberer Markt 16, 66538 Neunkirchen; Telefonisch: Tel. (06821) 202- 318, -319 und -320; E-Mail: steuern(at)neunkirchen.de

Nutzen Sie auch gerne unsere weiteren Informationsangebote:
Allgemein zu den Grundbesitzabgaben: www.neunkirchen.de/steuern
Zur Grundsteuerreform: www.neunkirchen.de/grundsteuerreform


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