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Rechnungsprüfungsamt (14)

Gemäß § 119 KSVG müssen Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern ein Rechnungsprüfungsamt einrichten. Das Rechnungsprüfungsamt ist bei der Durchführung von Prüfungsaufgaben unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Es untersteht unmittelbar dem Oberbürgermeister. Die wesentliche Aufgaben des RPA sind gesetzlich in § 121 KSVG festgeschrieben. Weitere Aufgaben können durch den Oberbürgermeister übertragen werden.

Die wesentlichen Aufgaben sind:

  • Prüfung des Jahresabschlusses.
    Diese Prüfung ist Voraussetzung für die vom Stadtrat zu beschließende Entlastung des Oberbürgermeisters. Die Ergebnis der Prüfung wird dem Rechnungsprüfungsausschuss vorgelegt.

  • Überwachung und Prüfung der Stadtkasse und aller Nebenkassen (Schwimmbäder, Bücherei, usw.) durch unvermutete Kassenprüfungen bzw. Kassenbestandsaufnahmen.

  • Überwachung der Einhaltung der Vergaberichtlinien bei Ausschreibungen.

  • Prüfung des gesamten Zahlungsverkehrs der Verwaltung (Visa- Kontrolle)

  • Prüfung der Verwaltung auf Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit.

  • Prüfung der Stiftungen