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Das Stadtwappen und das Signet

Richtlinien
für die Verwendung des Stadtwappens und des Signets der Kreisstadt Neunkirchen vom 18.06.2003

1. Stadtwappen
Das Wappen der Kreisstadt Neunkirchen ist ein Hoheitszeichen und steht ausschließlich der städtischen Verwaltung zur Verfügung. Es ist durch Gesetzgebung und Rechtsprechung geschützt. Die Verwendung durch andere Personen oder Stellen ist nur mit Genehmigung des Oberbürgermeisters zulässig. Hierfür gelten folgende Richtlinien:

  1. Die Genehmigung zur Verwendung auf Fahnen zur vorübergehenden Beflaggung von Gebäuden oder Grundstücken sowie zur vorübergehenden Ausschmückung von Gebäuden, Schaufenstern usw. bei besonderen Anlässen gilt hiermit als allgemein erteilt.
  2. Zur Verwendung auf Geschäftspapieren, Vereinsfahnen und -abzeichen, Wimpeln, Nadeln, Verkaufsartikeln, Sport- und Clubkleidung und dergleichen kann die Genehmigung nur erteilt werden, wenn das Wappen in der Gesamtgestaltung so zurücktritt, daß der Anschein eines amtlichen Charakters nicht entstehen kann.
  3. Die Verwendung des Stadtwappens ist unzulässig:
    a) für Werbezwecke und auf Briefbogen politischer Parteien,
    b) auf Siegeln und Stempeln von Firmen, Einzelpersonen, Vereinen oder Verbänden,
    c) auf uniformähnlicher Kleidung.

2. Signet
Das Signet der Kreisstadt Neunkirchen ist eine Dienstleistungsmarke. Das ausschließliche Nutzungsrecht liegt bei der Kreisstadt Neunkirchen. Das Signet darf ohne deren Einwilligung weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung ist unzulässig.

Eine Nutzung durch Dritte ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Oberbürgermeisters möglich.


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